Verkehrsunfall

 

Verkehrsunfall - Was tun?

Der Unfall mit den oft erheblichen Schäden am Auto und den auch durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen der Fahrzeuginsassen führt bei den Geschädigten regelmäßig zu Ratlosigkeit.

Die drängenden Fragen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen zur Regulierung der Schäden müssen beantwortet werden; was zu tun ist, muss schnell in die Wege geleitet werden. Auch ist Rat erforderlich hinsichtlich des Verhaltens gegenüber der Polizei und den Behörden sowie der eigenen Haftpflichtversicherung.

Wer aber sagt dem unbedarften Geschädigten, was er jetzt tun muss und vor allem, was für ihn das Beste ist und wie er alle seine Rechte und die seiner Angehörigen wahrt?

Das "Schadensmanagement" der Versicherungen benachteiligt aber häufig die Geschädigten.

Die Versicherungen werden regelmäßig versuchen, direkt mit den Geschädigten den Schaden zu regulieren, um - wie sie sagen - dadurch Kosten zu sparen und den Schaden niedrig zu halten.

Hier wird von den Versicherern der Öffentlichkeit gegenüber so getan, als ob der durch den Unfall eingetretene Schaden sich wesentlich erhöht, wenn Rat bei dritter Seite, also beim Anwalt und unter Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen, eingeholt wird.

Bedeutet diese Argumentation der Versicherungen aber nicht im Gegenteil, dass der Schaden ohne Einschaltung eines Anwalts und ohne Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen nur deshalb geringer ausfallen kann, weil wegen des fehlenden Rates eines Sach- und Rechtskundigen nicht alles das von der Versicherung an den Geschädigten bezahlt werden muss, was dem Geschädigten nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht?

Anwalt Verkehrsrecht Paderborn

 

Nach § 249 BGB hat der, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Auch kann wegen Beschädigung einer Sache, also hier des Fahrzeuges, der Geschädigte statt der Herstellung, also der Reparatur, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, und das auch bei Verletzung einer Person.

Der in der Schadensregulierung beratende und helfende Anwalt sorgt nur dafür, dass die Geschädigten so von den Versicherern entschädigt werden, wie Gesetz und Rechtsprechung es vorsehen und treibt dadurch keinesfalls den Schaden in die Höhe.

Bei der Regulierung eines Sachschadens ist es für den Geschädigten nicht gleich, ob z. B. der Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeuges gegen die Versicherung durchgesetzt wird oder ob der Geschädigte stattdessen nur das durch einen Unfall beschädigte "neue Fahrzeug" reparieren lassen kann; ob z. B. ein beschädigtes Teil am Fahrzeug völlig erneuert wird oder ob der Geschädigte dieses beschädigte Teil nur ausbeulen oder notdürftig reparieren lassen darf. Wer gibt hier den richtigen Anstoß, wer entscheidet das, wer gibt dem Geschädigten den richtigen Rat? Wenn die Versicherer versuchen zu sparen, indem sie Anwalt und Sachverständige aus der Regulierung heraushalten, muss man zumindest befürchten, dass hier zum Nachteil des Geschädigten von der Versicherung ein Rat gegeben wird, dessen Befolgung die Versicherung weniger kostet, also Rat von demjenigen, der letztendlich bezahlen muss.

Wir, die Anwälte, beraten auf der Basis unserer langjährigen Erfahrung in der Schadensregulierung auch über die verschiedenen Möglichkeiten der Abrechnung. Wer - außer dem Anwalt - weist den Geschädigten darauf hin, welche Lösung für ihn wirtschaftlich günstig und ggf. welches Schmerzensgeld zu erstatten ist? Etwa die Versicherung, die zahlen soll, aber nur Interesse daran hat, "so billig wie möglich" davon zu kommen?

Oder berät die Werkstatt den Geschädigten, was sie nach dem Rechtsberatungsgesetz im Übrigen gar nicht darf? Wer glaubt schon, dass dabei allen Ernstes nur die Interessen des Geschädigten gewahrt werden? Trotzdem wird eine Vielzahl der Schäden direkt durch die Kfz-Werkstätten geregelt. Dabei wird diese Handhabung wegen der fehlenden Beratung durch die Werkstatt sehr oft zu großen finanziellen Einbußen bei den Geschädigten führen.

Sicher kostet auch der anwaltliche Rat Geld. Die Höhe der Gebühren wird nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet.

Aber: Der Geschädigte hat einen Rechtsanspruch auf anwaltlichen Rat. Aus diesem Grunde sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Schadensregulierung Teil des Schadens und werden dem Gesamtschaden deshalb hinzugerechnet, so dass die vergleichsweise geringen Kosten der anwaltlichen Tätigkeit von der Haftpflichtversicherung des Schädigers mitbezahlt werden müssen. Die Einholung anwaltlichen Rates zur Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen ist also gar nicht abhängig von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss die Kosten des Anwaltes nur dann nicht tragen, wenn den Unfallgegner keinerlei Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft oder der Unfall für ihn unabwendbar war und demzufolge auch keine Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatzleistungen, zu denen also auch die Anwaltskosten gehören, besteht.

Eine Rechtsschutzversicherung ist für die Schadensregulierung nur dann wichtig, wenn eine Einigung mit der Versicherung des Schädigers nicht erfolgen kann und wegen des Schadens deshalb ein Rechtsstreit vor Gericht zu führen ist. In diesem Fall trägt die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko. Die Rechtsschutzversicherung darf also nicht vorschreiben, ob überhaupt und welcher Anwalt beauftragt werden darf. Grundsätzlich hat jeder Versicherte die freie Anwaltswahl und grundsätzlich hat der Rechtsschutzversicherte Anspruch auf anwaltlichen Rat im Schadensfall. Es muss also nicht vorher bei der Rechtsschutzversicherung nachgefragt werden, ob überhaupt anwaltlicher Rat eingeholt werden darf. Darauf hat der Rechtsschutzversicherer aufgrund seines Versicherungsvertrages Anspruch.
Das gilt auch für den Fall des eigenen Verschuldens am Zustandekommen des Unfalls. Auch dann besteht der Anspruch gegenüber der eigenen Rechtsschutzversicherung auf anwaltliche Hilfe bei freier Anwaltswahl. Der Versicherte muss nicht vorher bei seiner Rechtsschutzversicherung nachfragen, ob er einen Anwalt einschalten darf und wenn ja, welchen er konsultieren darf. Der Anwalt seiner Wahl wird bei seiner Beauftragung anschließend selbst mit der bestehenden Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme abklären, auf die der Rechtsschutzversicherte immer Anspruch hat, wenn gegen ihn ein Verfahren wegen des Unfalls durch die Polizei, die zuständige Behörde oder die Staatsanwaltschaft eingeleitet worden ist.

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Es gilt nach wie vor: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, die gesamte Schadensabwicklung einem Rechtsanwalt zu übergeben. Die hierfür entstehenden Kosten zahlt die KFZ-Versicherung des Unfallverursachers. Das wurde aktuell durch das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 26.04.2016 – Az.: 534 C 247/16) bestätigt.